Ratgeber für Reisende

 
Landesspezifische Sicherheitshinweise

Im Osten der Ukraine (Oblast Donezk und Lugansk) finden seit dem Frühjahr 2014 bewaffnete Auseinandersetzungen statt. In der Folge eines  in Minsk vereinbarten Friedensplans haben sich die Kämpfeaktuell zwar abgeschwächt, flammen an einigen neuralgischen Punkten jedoch immer wieder auf und könnten erneut auch eskalieren.

Vor Reisen in die genannten Konfliktgebiete wird daher dringend gewarnt.

Von Reisen auf die Halbinsel Krim wird dringend abgeraten.

Die Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Seit kurzem ist für Reisen auf die Krim vom ukrainischen Festland aus eine Betretenserlaubnis der zuständigen ukrainischen Behörde nötig, die nur unter bestimmten Voraussetzungen, keinesfalls jedoch für touristische Zwecke erteilt wird.
Des Weiteren unterliegt der Schiffsverkehr durch die Schließung der Seeschiffhäfen der Krim für Drittländer derzeit Einschränkungen.

Reisen über Land

Beachten Sie, dass die in der Ukraine geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen von denen in Österreich abweichen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf Überlandstraßen 110 km/h, auf Landstraßen 90 km/h und in der Innenstadt 60 km/h.

Sicherheitsbehörden

Die in der Ukraine geltenden Gesetze sind einzuhalten. Reisende berichten gelegentlich davon, von Polizei-, Grenzschutz- und Zollbeamten oder anderen Staatsbediensteten zur Zahlung von Gebühren oder Bußgeldern aufgefordert worden zu sein, deren Rechtsgrundlage nicht erkennbar ist. Wir empfehlen, bei Missbrauchsverdacht auf der Ausstellung einer Quittung für geleistete Zahlungen und der Darlegung der Rechtsgrundlage zu bestehen sowie einen vorgesetzten Mitarbeiter hinzuziehen. Bestehen Sie im Notfall darauf, zur nächstgelegenen Polizeidienststelle zu fahren, um dort ein formelles Protokoll aufzunehmen. Ferner wird empfohlen, in jedem Fall den Namen und die Dienstnummer des Beamten zu notieren, damit eine spätere Identifizierung möglich ist.

Geld/Kreditkarten

An Geldautomaten überall im Land sind mit EC- und Kreditkarte Geldbeträge von bis zu 4.000 UAH pro Abhebung erhältlich. Bitte achten Sie auf eventuelle Spuren von Manipulation an Automaten und lassen Sie Ihre Geldkarte sofort sperren, falls diese von einem Automaten eingezogen werden sollte. Gelegentlich versuchen Betrüger, durch Montage eines Aufsatzes auf den Kartenschlitz oder die Tastatur die Kontodaten abzufangen. Beim Einsatz von Kreditkarten zu Zahlungszwecken sollten Sie Ihre Kreditkarte nicht aus den Augen lassen, um zu vermeiden, dass Kopien angefertigt werden. Setzen Sie Ihre Karte nur bei vertrauenswürdigen Empfängern ein.

Sonstiges

Haben Sie immer eine Kopie Ihres Passes und Ihrer Karten im Gepäck, falls die Originale verloren gehen sollten.

Einreisebestimmungen

Reisedokumente

Die Einreise ist für österreichische Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

Reisepass: Ja

Vorläufiger Reisepass: Ja

Personalausweis: Nein

Vorläufiger Personalausweis: Nein

Kinderreisepass: Ja, bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, mit Lichtbild

Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt): Ja, bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, mit Lichtbild

Anmerkungen:

Reisedokumente müssen eine Gültigkeit von mindestens einem Monat über das Ende des geplanten Aufenthalts in der Ukraine haben.

Visum

Österreichische Staatsangehörige können sich als Touristen oder zu Besuchszwecken bis maximal 90 Tage pro Halbjahr (ab Ersteinreise) ohne Visum im Land aufhalten. Die innerhalb des halben Jahres ab Ersteinreise (Stempel der Grenzbehörde) in der Ukraine verbrachten Tage werden zusammengerechnet; die Zahl der Einreisen innerhalb des halben Jahres ist unbeschränkt. Wer aber als Tourist oder zu Besuchszwecken länger als 90 Tage am Stück in die Ukraine bleiben möchte, benötigt ein Visum, das vor Beginn der Reise bei der für Ihren Wohnsitz in Österreich zuständigen ukrainischen Auslandsvertretung eingeholt werden muss.

Wenn ein österreichischer Staatsangehöriger nicht als Tourist in die Ukraine einreisen möchte, sondern beispielsweise zur Arbeitsaufnahme oder zu anderen Zwecken, benötigt er ein Visum, ausgestellt durch die Botschaft der Ukraine in Wien (1180 Wien, Naaffgasse 23, Tel.: +431 479 71 72 22/55).

Finanzierungsnachweis

Seit Dezember 2013 müssen Ausländer bei der Einreise in die Ukraine eine finanzielle Absicherung für den gesamten Zeitraum des geplanten Aufenthaltes in der Ukraine nachweisen. Die Höhe der Absicherung ist als 20-facher Betrag des Existenzminimums für eine Person pro Monat bestimmt (derzeit UAH 1450). Ausreichende Mittel für die Aufenthaltszeit + 5 Tage müssen nachgewiesen werden. Daraus ergibt sich je nach Wechselkurs (z.B. Oktober 2016) ein Betrag von ca. 1.020,- Euro monatlich oder ca. 35,- Euro pro Tag + ca. 175,- EUR. Als Nachweis der finanziellen Absicherung gelten Bargeld, Kontoauszüge, aktuelle Kreditkartenabrechnung und Kreditkarte, Verpflichtungserklärung des Gastgebers, Fahrkarten und Hotelreservierung. Da das Honorarkonsulat über keine Erfahrungswerte über den praktischen Vollzug dieser Bestimmung durch die ukrainischen Behörden verfügt, wird angeraten, jedenfalls geeignete Nachweise mit sich zu führen.

Autoreisende

Wir weisen darauf hin, dass bei der Einreise mit dem Pkw an den Grenzübergangsstellen mit mehrstündigen Wartezeiten zu rechnen ist. Als Nachweis dafür, dass es sich um ein rechtmäßig genutztes Fahrzeug handelt, muss der im Fahrzeugschein eingetragene Halter zu den Insassen des Fahrzeugs gehören oder eine Vollmacht des Fahrzeughalters zur Nutzung mit Unterschriftsbeglaubigung, Apostille und Übersetzung in die ukrainische Sprache mitführen.

Außerdem ist für eine Einreise in die Ukraine eine Kfz-Versicherung, mit Geltungsbereich Ukraine, zwingend erforderlich. Bei der Grenzkontrolle hat man diese bestehende Versicherung nachzuweisen. Am einfachsten kann dieser Nachweis mittels der Internationalen Versicherungskarte für den Straßenverkehr ("Grüne Versicherungskarte") erbracht werden, die von österreichischen Versicherungen i.d.R. kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Wir raten deshalb allen, die die Ukraine mit dem eigenen Auto bereisen wollen, sich vor Reisebeginn über den Geltungsbereich ihrer Versicherungspolice zu informieren und sich über die gedeckte Schadensregulierung in der Ukraine eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, beispielsweise in Form einer „Grünen Versicherungskarte".

Zollvorschriften

Zuständig für Zollfragen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Ukraine ist der Staatliche Fiskaldienst der Ukraine. Anfragen oder Beschwerden in ukrainischer oder russischer Sprache richten Sie an das Departement für Informationen und Auskünfte, Adresse: Lwiwska Platz 8, 04655 Kiew, Ukraine, Tel: +380 800 501 007 (kostenlos aus dem ukrainischen Festnetz) oder +380 44 454 16 13, Fax: +380 44 272 08 41, Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Internet: Externer Link, öffnet in neuem Fenster http://sfs.gov.ua (ukrainisch/russisch/englisch). Bei Beschwerden wegen rechtswidrigen Verhaltens von Zollbeamten (z.B. Korruption) wenden Sie sich bitte an den Service „Puls“, ebenfalls im Staatlichen Fiskaldienst, Tel.: +380 44 284 00 07.

Der ukrainische Zoll kann das von Ihnen mitgeführte Gepäck oder Teile davon beschlagnahmen, wenn dieses unrichtig deklariert wurde oder Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen deklarierungspflichtige Waren nicht angemeldet haben. Bitte informieren Sie sich vor Einreise genau über die Zollbestimmungen. Vermeiden Sie, größere Geldbeträge in bar einzuführen.

Sollten Sie unsicher sein, ob die von Ihnen eingeführten Güter oder Geldbeträge zu deklarieren sind, füllen Sie eine schriftliche Zollerklärung bei der Einreise aus. Es sind Fälle bekannt, in denen die nach den geltenden Regeln erforderliche Deklaration vom Zoll bei der Einreise nicht angenommen wurde. Bei der Ausfuhr der Güter wurden diese dann beschlagnahmt, weil sie bei der Einreise nicht deklariert worden sind. Lassen Sie sich deshalb in Zweifelsfällen also die einschlägigen Gesetze zeigen, lassen Sie sich schriftlich geben, dass die von Ihnen eingeführten Güter nicht deklariert werden müssen oder bestehen Sie darauf, dass Ihre Erklärung über eingeführtes Gepäck quittiert wird.

Ein- und Ausfuhr von Devisen

Mit Beschluss der Nationalbank der Ukraine (Verordnung N 148 vom 27.05.2008) „Über grenzüberschreitenden Bargeldtransfer und Bankmetalle" gelten ab dem 27.07.2008 folgende Regeln:

Bei Ein- und Ausreise dürfen mitgeführt werden:

Privatpersonen: Bis 10.000 € (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung nach dem gültigen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine) in bar und / oder Schecks ohne Anmeldung. Darüber hinausgehende Beträge müssen deklariert werden.

Juristische Personen können durch einen Repräsentanten ebenfalls Bargeld in unbegrenzter Höhe ein- bzw. ausführen, eine Anmeldung der Beträge ist in jedem Fall notwendig.

Bei Beträgen über 10.000 € ist in beiden Fällen ein Herkunftsnachweis (z.B. Bankbestätigung über die Barabhebung) vorzulegen.

Bankmetalle in Form von Barren bis zu 500 Gramm dürfen nur von Privatpersonen, nicht von juristischen Personen ein- bzw. ausgeführt und müssen in jedem Fall deklariert werden.

In Kiew kann mit EC- oder Kreditkarte bei Geldautomaten oder Banken Bargeld abgehoben werden. Mitgebrachte Euro-Banknoten können problemlos in die Landeswährung getauscht werden. Beim Einsatz von Kreditkarten wird zur Vermeidung von Manipulationen besondere Aufmerksamkeit und kritische Auswahl des Kartenempfängers empfohlen.

Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter aus der Ukraine

Aufgrund des Erlasses des Kulturministeriums "Über die Regelung betreffend der Ermächtigung zur dauerhaften oder zeitweiligen Ausfuhr von Kulturgütern und die Kontrolle ihres Transportes über die staatlichen Grenzen der Ukraine" vom 09.07.2002, der beim Justizministerium unter der Nummer 571/6859 registriert ist, gilt:

"Kulturgüter" sind Objekte materieller und geistlicher Kultur, die eine künstlerische, geschichtliche, ethnographische oder wissenschaftliche Bedeutung haben.

Die Ausfuhr folgender Kulturgüter ist strengstens untersagt:

Kulturgüter, die im staatlichen Register der nationalen Kulturerrungenschaften erfasst sind,

Kulturgüter, die zum nationalen Archivfond gehören,

Kulturgüter, die zum Museumsfond der Ukraine gehören.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Gemälde, Plastiken, Volkskunst (Samoware), Möbel

Es dürfen grundsätzlich Kunstgegenstände (inkl. angewandter Kunst aus allen Materialien, auch Edelmetallen) ausgeführt werden, die nach 1950 hergestellt worden sind.

Bei Käufen direkt aus Kunstsalons und von Künstlern ist die Vorlage der Kaufquittung ausreichend, um den Gegenstand auszuführen. Im Gegensatz dazu dürfen Kunstgegenstände aus Antiquitätengeschäften grundsätzlich nicht exportiert werden.

In Zweifelsfällen entscheidet eine Expertenkommission des Kulturministeriums, ob der Gegenstand ausgeführt werden darf.

2. Bücher

Für Bücher, die vor 1945 veröffentlicht worden sind, muss eine Ausfuhrerlaubnis obiger Kommission (siehe 1.) eingeholt werden. Dies gilt insbesondere für alle mehrbändigen Wörterbücher, Lexika und Enzyklopädien. Für nach 1945 veröffentlichte Druckwerke ist in der Regel keine Genehmigung notwendig. Es wird empfohlen, in Zweifelsfällen die Entscheidung der Kommission einzuholen.

3. Philatelie

Sämtliche Sammlungen ukrainischer Briefmarken, die nach 1991 hergestellt worden sind, dürfen ausgeführt werden. Aus der Zeit vor 1991 stammende Briefmarkensammlungen sind zunächst dem ukrainischen Philatelistenverband vorzulegen. Dort werden sie nach Durchsicht versiegelt. Im Anschluss erteilt obige Kommission die Ausfuhrgenehmigung.

4. Numismatik

Sämtliche Ausfuhr von Münzen und Banknoten von vor 1960 ist verboten. Die Ausfuhr von Erinnerungsmedaillen und Gedenkmünzen, die nicht als Zahlungsmittel verwendet wurden oder werden, ist genehmigungsfrei möglich. Die Ausfuhr von originalen Orden und Medaillen ist verboten. Kopien können exportiert werden. Dies ist gegebenenfalls durch eine Expertise nachzuweisen.

5. Musikinstrumente und Tonträger

Vor 1950 hergestellte Musikinstrumente, darunter insbesondere in- und ausländische Instrumente aus der Massenproduktion, dürfen ausgeführt werden unter Vorlage eines der nachfolgenden Dokumente:

Instrumentenpass des Herstellers,

Kaufquittung,

Herkunftsetikett (auf dem Instrument).

Die Ausfuhr aller Raritäten (insbesondere Saiteninstrumente) bedarf der Genehmigung der Kommission. Akkordeons aus der Zeit vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden.

Probleme sind bei jeder Ausfuhr von Flügeln und Klavieren zu erwarten. Diese sind in den Ausfuhrvorschriften nicht erwähnt. Ausländische Fabrikate dürfen in der Regel nicht ausgeführt werden, da diese zu Zeiten der Sowjetunion mit Subventionen eingeführt wurden. Auch bei der Ausfuhr von neuen ausländischen Musikinstrumenten kann eine Befragung/Kontrolle durch den ukrainischen Zoll erfolgen.

Schallplatten von vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden.

6. Kleidung

Trachten aus der Zeit vor 1950 dürfen nicht ausgeführt werden.

Pelze dürfen ohne Beschränkungen ausgeführt werden, es sei denn, diese sind Teil einer Tracht, die vor 1950 hergestellt worden ist. Da das Herstellungsjahr von Kleidungsstücken schwer nachweisbar ist, wird empfohlen, sich bei älteren Stücken an die Expertenkommission des Kultusministeriums zu wenden.

7. Sonstiges

Uhren und Messinstrumente, die vor 1950 hergestellt worden sind, unterliegen einem Ausfuhrverbot.

Edelsteine (Amethyst, Topas, Aquamarin, Malachit, Türkis, Diamanten und Brillanten) dürfen generell nicht ausgeführt werden. Dasselbe gilt auch für Bernstein, Perlmutt, Korallen, Elfenbein und Intarsienarbeiten.

Es empfiehlt sich, alle ins Land eingeführten Kunst- und Wertgegenstände bei der Einfuhr durch die Spedition beim Zoll registrieren zu lassen (Vorlage von Fotos), um die Wiederausfuhr zu ermöglichen.

Die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen wird von den ukrainischen Zoll- und Grenzbehörden streng überwacht. Bereits geringfügige Verstöße können zu hohen Geldbußen führen. Im Falle eines Verstoßes haben Ausländer mit länger dauernden Ermittlungen zu rechnen, während derer sie das Land nicht verlassen können oder Untersuchungshaft verhängt wird.

Da sich die Ein- und Ausfuhrbestimmungen häufig ändern, übernimmt das Auswärtige Amt keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Hinweise. Weitergehende Zollinformationen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie bei der Botschaft Ihres Ziellandes. Nur dort kann Ihnen eine rechtsverbindliche Auskunft gegeben werden.

Besondere strafrechtliche Vorschriften

Das Führen von Fahrzeugen im alkoholisierten Zustand oder unter Drogeneinfluss wird konsequent bestraft. Entzieht sich der Fahrer einer medizinischen Untersuchung nach einer Routinekontrolle, kann dies mit ca. 700 Euro Strafe oder Führerscheinentzug für 3-4 Jahre geahndet werden.

Ein wiederholter Verstoß innerhalb eines Jahres wird mit Führerscheinentzug für 4-5 Jahre und Beschlagnahme des Kraftfahrzeuges oder 10-15 Tage Verwaltungsarrest plus Kfz-Beschlagnahme geahndet. Personen die ohne Führerschein am Steuer eines Fahrzeuges angetroffen werden, haben mit einer Strafe von ca. 1000 Euro und Beschlagnahme des Kraftfahrzeuges zu rechnen.

Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise unter Allgemeine Reiseinformationen.

Die Strafen bei Drogendelikten fallen in der Ukraine wesentlich höher aus als in Deutschland. Mehrjährige Gefängnisstrafen drohen bereits bei der Einfuhr, dem Besitz, dem Transport oder dem Eigenkonsum geringer Mengen weicher Drogen. Drogenschmuggel oder der Handel mit Drogen innerhalb der Ukraine wird mit Freiheitsstrafen von bis zu zwölf Jahren bestraft.

Beim Fotografieren technischer Einrichtungen ist Vorsicht geboten. Militärische Einrichtungen sollten grundsätzlich nicht fotografiert werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund derartiger Fotos Anklage wegen Spionage erhoben wird. Bei einer darauf begründeten Verurteilung droht in der Ukraine eine Strafe von mindestens acht Jahren Haft.

Bei der Ausfuhr von Kunst- und Kulturgütern sowie Devisen, aber auch sonstigen Gegenständen ist Aufmerksamkeit geboten. Die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen wird von den ukrainischen Zoll- und Grenzbehörden streng überwacht. Bereits geringfügige Verstöße können zu hohen Geldbußen führen. Im Falle eines Verstoßes haben Ausländer mit länger dauernden Ermittlungen zu rechnen, während derer sie das Land nicht verlassen können oder Untersuchungshaft verhängt wird. Es wird dringend geraten, sich vor der Ausfuhr von in der Ukraine erworbenen Gegenständen unter „zollrechtliche Bestimmungen“ zu informieren und die dortigen Hinweise genau zu beachten.

Medizinische Hinweise

Impfschutz

Pflichtimpfungen für die Einreise sind nicht vorgesehen.

Wir empfehlen, die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender für Kinder und Erwachsene anlässlich einer Reise zu überprüfen und zu vervollständigen. Dazu gehören auch für Erwachsene die Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie und gegen Keuchhusten (Pertussis).

Als Reiseimpfungen werden Hepatitis A und FSME (Frühsommer-Meningo-Encephalitis), bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch Hepatitis B, Tollwut, ggf. auch Typhus empfohlen.

Infektionskrankheiten

Frühsommer-Meningo-Encephalitis

Sie ist eine durch Zecken übertragbare Infektionskrankheit (Saison von April bis Oktober), die besonders im Süden des Landes auftritt.

HIV, Tuberkulose

In der Ukraine haben auch in den letzten Jahren HIV-Infektionen und Tuberkuloseerkrankungen weiterhin zugenommen; besonders betroffen ist die Region Odessa. Die Ukraine hat europaweit eine der höchsten und am schnellsten wachsenden Raten an HIV-Neuinfektionen. Als Ursache sind der intravenöse Drogenmissbrauch und ungeschützter, heterosexueller Geschlechtsverkehr anzusehen. Daher sollten alle ungeschützten sexuellen Kontakte unbedingt vermieden werden. Das Tuberkulose-Infektionsrisiko ist für einen immungesunden Reisenden als sehr niedrig einzuschätzen.

Saisonale Grippe/H1N1-Infektionen (sog. „Schweinegrippe")

Die Ukraine war in der Wintersaison 2009/2010 stark von H1N1-Infektionen betroffen. Personen über 60 Jahren und Personen mit bestehenden Grunderkrankungen ist daher die Grippeschutzimpfung, die auch die H1N1-Komponente enthält, empfohlen.

Sonstige Hinweise

In der Region Mariupol kam es 2011 zu Choleraerkrankungen. Ursächlich war vermutlich verschmutztes Wasser. Eine Choleraimpfung ist nicht erforderlich.

Grundsätzlich gilt für die gesamte Ukraine: Leitungswasser ist kein Trinkwasser, da eine erhöhte Schadstoffbelastung festzustellen ist. Aufgrund der starken Leitungswasserchlorierung kann es bei empfindlicher Haut zu Irritationen kommen.

Nicht ganz auszuschließen ist, dass Waldpilze noch erhöhte radioaktive Belastungen aufweisen. Erhöhte Strahlenbelastungen in den Touristenzentren sind nicht nachweisbar.

Die medizinische Versorgung entspricht nicht westeuropäischem Standard, eine Versicherung bei einer Flugrettungsgesellschaft ist daher empfehlenswert.

Menschen, die sich langfristig in der Ukraine aufhalten wollen, sollten sich zur Sicherheit von einem erfahrenen Reisemediziner vor der Ausreise beraten lassen.

Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis.

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

Die Angaben sind:

zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes;

auf die direkte Einreise aus Österreich in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten;

immer auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt / Tropenmediziner ist im gegebenen Fall regelmäßig zu empfehlen;

trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein.

Im Osten der Ukraine (Oblaste Donezk und Luhansk) finden seit dem Frühjahr 2014 bewaffnete Auseinandersetzungen statt. In der Folge eines  in Minsk vereinbarten Friedensplans haben sich die Kämpfeaktuell zwar abgeschwächt, flammen an einigen neuralgischen Punkten jedoch immer wieder auf und könnten erneut auch eskalieren.