Medizinische Krankenversicherung


Am 22. Juni 2011 wurden vom Ministerkabinett der Ukraine die neuen, am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Bestimmungen über die Gewährung medizinischer Hilfeleistung an Ausländer und Staatenlose, die sich vorübergehend auf dem Staatsgebiet der Ukraine aufhalten, gebilligt.

Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass für Ausländer und Staatenlose, die sich vorübergehend auf dem Staatsgebiet der Ukraine aufhalten, medizinische Leistungen, unter anderem auch Erste Hilfe, entgeltlich erbracht werden.
Ausländer und Staatenlose können diese medizinische Leistungen entweder in bar in Landeswährung oder bargeldlos bezahlen.
Falls Ausländer und Staatenlose einen Vertrag mit einem inländischen Versicherer abgeschlossen haben, werden die in Anspruch genommenen medizinischen Leistungen von diesem inländischen Versicherer bei Vorlage der jeweiligen Rechnungen durch Überweisung der Beträge an die medizinische Einrichtung, die die Leistung erbracht hat, bezahlt.
Falls Ausländer und Staatenlose mit einem inländischen und einem ausländischen Versicherer einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung von Versicherungsverträgen abgeschlossen haben, werden die in Anspruch genommenen medizinischen Leistungen vom inländischen Versicherer unter Vorlage des entsprechenden Versicherungsvertrages abgerechnet.
Medizinische Leistungen von medizinischen Einrichtungen auf dem Staatsgebiet der Ukraine an Ausländer und Staatenlose können auch von der in der Ukraine tätigen und im Versicherungsvertrag angegebenen Firma für die Koordinierung von medizinischen Leistungen bezahlt werden.
Falls der Preis einer medizinischen Leistung die im Vertrag vorgesehene Versicherungssumme übersteigt, ist die Differenz vom jeweiligen Ausländer bzw. Staatenlosen direkt an die medizinische Einrichtung, die die Leistung erbracht hat, zu bezahlen.
Sollte ein Ausländer bzw. Staatenlose keinen derartigen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben und diese Personen kein Anrecht auf kostenfreie medizinische Leistung unter anderem auch auf Erste Hilfe nachweisen können, sind die Kosten für in Anspruch genommene medizinische Leistungen von Ausländern und Staatenlosen selbst zu begleichen.