Visuminformation

 


Laut dem Erlass des Präsidenten der Ukraine wird die Visumspflicht für Staatsangehörigen aus den EU-Ländern sowie aus der Schweiz, Kanada, Japan, der USA, Liechtenstein, der ehemaligen UdSSR-Staaten (außer Turkmenistan), Paraguay, der Mongolei, der Moldau, Fürstentum Andorra, Staat Vatikanstadt, Republik Island, Fürstentum Monaco, Königreich Norwegen, Republik San Marino, Republik Korea abgeschafft.
In diesem Zusammenhang benötigen die oben genannten Bürger, die in der Ukraine nicht mehr als 90 Tage innerhalb sechs Monate seit der ersten Einreise bleiben werden, für die Einreise in die Ukraine lediglich einen gültigen Reisepass.
Ab 1. Januar 2008 wird ebenso wie für andere EU-Staaten die Visumspflicht für Staatsbürger von Bulgarien und Rumänien aufgehoben.

Allgemeine Information zur Erteilung eines Visums

Die Einreise in die Ukraine sowie Transitreise durch das Territorium der Ukraine erfolgt grundsätzlich mit einem gültigen Visum, soweit es bilaterale Abkommen nicht anders bestimmen.
Bitte beachten Sie, dass die Einreise ins Staatsgebiet der Ukraine der Staatsbürger der ausländischen Staaten ausschließlich mit dem gültigen Reisepass erlaubt ist. Der Personalausweis gilt nicht als Reisedokument für die Einreise in die Ukraine.
Die Staatsbürger folgender Staaten dürfen ohne Visum in die Ukraine für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der ersten Einreise einreisen (“visafreie Staaten”): Kanada, Japan, die USA, die EU-Mitgliedstaaten, die Schweiz, Liechtenstein, die ehemaligen UdSSR-Staaten (außer Turkmenistan), Paraguay, die Mongolei, die Moldau, Fürstentum Andorra, Staat Vatikanstadt, Republik Island, Fürstentum Monaco, Königreich Norwegen, Republik San Marino, Republik Korea.

Ein Visum ist auch dann erforderlich, wenn der Passinhaber eines „visafreien Staates“ zu einem anderen Zweck bzw. einer anderen Aufenthaltsdauer, als in den Vereinbarungen und der Entscheidungen der Regierung der Ukraine für einen visafreien Aufenthalt festgelegt ist, in die Ukraine einreist. Grundsätzlich wird für die Aufenthalte in der Ukraine zwecks Studiums, der Einwanderung, Erwerbstätigkeit oder Ausübung der Tätigkeit bei den diplomatischen Vertretungen und Konsularbehörden des jeweiligen Staates in der Ukraine ein Visum benötigt. Für die Aufenthalte von mehr als 90 Tagen ist weiterhin ein vorab bei der ukrainischen Auslandsvertretung eingeholtes Visum notwendig.

Weiterhin bedarf es aber bei der Einreise der Vorlage eines Reisepasses, der mindestens drei Monaten über das Ende des geplanten Aufenthalts in der Ukraine hinaus Gültigkeit besitzt.

Für die Beantragung eines Visums sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Ein gültiger Original-Reisepass. Der Reisepass soll mindestens drei Monaten nach der beabsichtigten Ausreise aus der Ukraine gültig sein und eine freie Seite beinhalten. Für die Bearbeitungszeit verbleiben die Pässe bei der Visastelle.
2. Ein deutlich und vollständig ausgefülltes Visumsformular. Die Kinder bis 16 Jahren, die in den Reisepass der Eltern eingetragen sind, brauchen auch einzelnes Visumsformular.
3. Zwei Passbilder, Format 3x4 cm.
4. Ein Dokument, das den Reisezweck bestätigt kann.
5. Gültige medizinische Versicherung.
6. Der Originalnachweis der erfolgten Zahlung der Visagebühr (muss bei der Konsularabteilung der Botschaft der Ukraine in Wien beantragt werden).
7. Bei der Prüfung von Anträgen auf die Erteilung von Visa für Minderjährige wird zusätzlich überprüft, ob die Zustimmung eines Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters sowie die sonstigen Unterlagen vorhanden sind, die zur selbständigen Ausreise dieser Personen oder Ausreise in Begleitung eines Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters ins Ausland erforderlich sind.

Über die Erteilung des Visums für den jeweiligen Ausländer oder Staatenlosen entscheidet der dazu vom Außenministerium schriftlich beauftragte Mitarbeiter der bevollmächtigten Stelle.
Die Gesamtdauer des Aufenthalts von Ausländern und Staatenlosen im ukrainischen Hoheitsgebiet auf Grundlage eines Transit- oder eines kurzfristigen Visums darf 90 Tage innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der ersten Einreise nicht übersteigen.

Ausländer und Staatenlose beantragen kurzfristige Visa frühestens drei Monate vor Beginn der geplanten Reise. Sollte die bevollmächtigte Stelle über ein Voranmeldesystem verfügen, müssen die Unterlagen der Ausländer und Staatenlosen spätestens zwei Wochen nach der Beantragung des Visums entgegengenommen werden.
Bei Bedarf kann der Mitarbeiter der bevollmächtigten Stelle den das Visum beantragenden Ausländer oder Staatenlosen zu einem zusätzlichen Gespräch einladen und zusätzliche Unterlagen zur Klärung des Reisezwecks erhalten, insbesondere die folgenden:

  • Nachweis der Reservierung oder Bezahlung der Unterkunft oder Verpflegung in der Ukraine
  • Garantieschreiben der empfangenden Seite über die Übernahme der Verpflichtungen betreffend alle Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Ausländers oder Staatenlosen in der Ukraine sowie mit der Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet
  • andere Unterlagen, die belegen, dass der Ausländer oder Staatenlose für die Dauer des geplanten Aufenthalts in der Ukraine und der Rückkehr in den Herkunftsstaat oder des Transits durch das ukrainische Hoheitsgebiet in ein Drittland finanziell ausreichend versorgt ist oder die Möglichkeit hat, ausreihende finanzielle Versorgung im ukrainischen Hoheitsgebiet rechtmäßig zu erhalten
  • Unterlagen (Tickets, Kontoauszug, Auskunft von der Arbeitsstelle, Vorhandensein von Immobilien, familiäre Beziehungen usw.), die die Absicht des Ausländers oder Staatenlosen bestätigen, das ukrainische Hoheitsgebiet bis zum Ablauf des Visums zu verlassen.

Die bevollmächtigte Stelle trifft ihre Entscheidung innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang des Visaantrags und der für die Erteilung des Visums erforderlichen Unterlagen. Die Zeit der Prüfung des Visaantrags kann auf 30 Kalendertage verlängert werden, sofern eine weitere Prüfung der o.g. Unterlagen erforderlich sein sollte. Das Verfahren und die Frist der Prüfung des Antrags auf dringende Visaerteilung werden von der bevollmächtigten Stelle festgelegt.
Sollte die Erteilung des Visums verweigert worden sein, kann der Ausländer oder Staatenlose das Visum wiederholt gemäß diesen Regeln beantragen.

 

Typen und Arten von Visa, ihre Gültigkeit, Gründe für die Erteilung

Die Visa werden je nach dem Reisezweck in folgende Typen eingeteilt:

1) Transitvisum (B). Wird ausgestellt für Ausländer und Staatenlose im Falle des Transits durch das ukrainische Hoheitsgebiet in ein Drittland, sowie für die Transitbeförderung von Gütern und Passagieren mit Straßenfahrzeugen.

Das Transitvisum wird als ein ein-, zwei- oder mehrmaliges Visum für den Zeitraum erteilt, der in den die Erteilung eines solchen Visums begründenden Unterlagen angegeben ist, höchstens jedoch für ein Jahr, sofern nichts anderes in internationalen Verträgen der Ukraine vorgesehen ist. Dabei darf der Aufenthalt in der Ukraine beim Transit durch ihr Hoheitsgebiet fünf Tage nicht überschreiten.

Die Grundlage für die Erteilung eines Transitvisums ist eines der folgenden Dokumente:

  • Visum für ein Drittland, Ticket usw.)
  • Nachweis des Transitcharakters der Beförderung von Gütern und Passagieren mit Straßenfahrzeugen
  • Lizenz für internationale Transporte, ausgestellt durch die zuständige Behörde des Aufenthaltsstaates


2) Kurzfristiges Visum (C). Wird ausgestellt für Ausländer und Staatenlose zur Einreise in die Ukraine, sofern die Dauer ihres Aufenthalts in der Ukraine 90 Tage innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der ersten Einreise nicht übersteigt.
Das kurzfristige Visum wird als ein ein-, zwei- oder mehrmaliges Visum für sechs Monate oder für den Zeitraum erteilt, der in den die Erteilung eines solchen Visums begründenden Unterlagen angegeben ist, höchstens jedoch für fünf Jahre.
Sollte der jeweilige ausländische Staat die Visa für ukrainische Staatsangehörige für eine Frist von über fünf Jahren erteilen, wird die Gültigkeit des kurzfristigen Visums für Staatsangehörige dieses Staates vom Außenministerium unter Berücksichtigung des Gegenseitigkeitsprinzips festgelegt.

Die Grundlage für die Erteilung eines kurzfristigen Visums ist eines der folgenden Dokumente:

  • vorschriftsgemäß ausgestaltete Einladung einer natürlichen oder juristischen Person, ausgestellt von der territorialen Behörde oder Abteilung des Staatlichen Migrationsdienstes
  • Einladung eines Ministeriums, eines anderen Zentralexekutivorgans, einer staatlichen Institution, eines Unternehmens oder einer Organisation
  • Bescheinigung eines Auslandsukrainers
  • Nachweis des touristischen Charakters der Reise gemäß dem Gesetz der Ukraine "Über den Tourismus"
  • Vertrag über Güter- und Personenkraftverkehr, sowie Lizenz für internationale Transporte
  • Einladung einer ukrainischen medizinischen Einrichtung
  • Bestätigung der Kommission für humanitäre Hilfe beim Ministerkabinett der Ukraine über die Einreise des Ausländers oder Staatenlosen zur Erteilung humanitärer Hilfe oder Ausübung karitativer Tätigkeit
  • Antrag des Leiters eines ausländischen Massenmediums auf die Erteilung eines Visums für einen ausländischen Korrespondenten oder Vertreter eines ausländischen Mediums im Falle der Einreise in die Ukraine zum kurzfristigen Aufenthalt zwecks Wahrnehmung seiner dienstlichen Pflichten
  • Einladung einer religiösen Organisation, abgestimmte mit der staatlichen Behörde, die diese Organisation registriert hat, zum kurzfristigen Aufenthalt in der Ukraine für Verbreitung der religiösen Lehren, Durchführung der Religionsritualien oder andere kanonische Tätigkeit
  • Nachweis der staatlichen Registrierung von der ausländischen Investition in Wirtschaft der Ukraine in Auslandswährung in Höhe von mindestens 50 Tausend USA Dollars
  • Antrag staatlicher Behörden ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen.

 

3) Langfristiges Visum (D). Wird erteilt für Ausländer und Staatenlose zur Einreise in die Ukraine zwecks Ausstellung von Dokumenten, die zum Aufenthalt oder Wohnsitz in der Ukraine binnen eines Zeitraums von über 90 Tagen berechtigen.
Das langfristige Visum wird durch diplomatische oder konsularische Vertretungen der Ukraine als ein einmaliges Visum für 45 Tage erteilt, sofern nichts anderes gesetzlich vorgeschrieben ist, und im ukrainischen Hoheitsgebiet – durch die Konsularabteilung des Außenministeriums gemäß Punkt 8 dieser Regeln als ein ein-, zwei- und mehmaliges Visum für die Dauer bis zu drei Jahren.

Die Grundlage für die Erteilung eines langfristigen Visums ist eines der folgenden Dokumente:

  • vorschriftsgemäß beglaubigte Kopie der Genehmigung für die Beschäftigung eines Ausländers oder Staatenlosen, ausgestellt vom Staatlichen Beschäftigungszentrum oder in dessen Auftrag vom Beschäftigungszentrum der Autonomen Republik Krim, von einem Gebietsbeschäftigungszentrum oder von den Städtischen Beschäftigungszentren Kiew oder Sewastopol
  • Kopie der Entscheidung über die Einwanderungsgenehmigung, ausgestellt von der territorialen Behörde oder Abteilung des Staatlichen Migrationsdienstes
  • Genehmigung des Außenministeriums für die Erteilung von Visa für Familienangehörige einer Person, der in der Ukraine der Flüchtlingsstatus gewährt wurde
  • Original der vorschriftsgemäß ausgestalteten Einladung zum Studium, und, ab 15 November bis 15 August, ein Ersuchen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Sport über Visumunterstützung
  • Einladung einer staatlichen Institution, eines Unternehmens oder einer Organisation, die/das Empfänger der internationalen technischen Hilfe ist
  • Einladung einer religiösen Organisation, abgestimmte mit der staatlichen Behörde, die diese Organisation registriert hat, zum langfristigen Aufenthalt in der Ukraine für Verbreitung der religiösen Lehren, Durchführung der Religionsritualien oder andere kanonische Tätigkeit
  • Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Filiale, Abteilung, Vertretung oder einer anderen Struktureinheit einer gesellschaftlichen (Nichtregierungs-) Organisation eines ausländischen Staates
  • Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Vertretung eines ausländischen Wirtschaftssubjekts, beglaubigt durch das Ministerium für Wirtschaftsentwicklung und Handel
  • Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Filiale oder Vertretung einer ausländischen Bank, beglaubigt durch die Nationalbank
  • Antrag eines ausländischen Massenmediums, abgestimmt mit dem Staatlichen Komitee für Fernsehen und Radio
  • Nachweis des Reisezwecks, ausgestellt vom Verwaltungsorgan für die Organisation und Durchführung des Finaleteils der Europa-Fussballmeisterschaft 2012 in der Ukraine gemäß dem Gesetz der Ukraine "Über die Organisation und Durchführung der Europa-Fussballmeisterschaft 2012 in der Ukraine"
  • Anträge ausländischer Behörden oder internationaler Organisationen auf die Ausstellung von Visa für die in die Ukraine zum langfristigen Aufenthalt zwecks Wahrnehmung ihrer Pflichten einreisenden Mitarbeiter diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen und deren Vertretungen als auch ihre Familienangehörigen
  • Einladung einer entsprechenden staatlichen Behörde, die für die Implementierung der kulturellen und wissenschaftlichen Programme, sowie Bildungs- und Volunteer-Programme zuständig ist, oder Einladung der vorschriftsgemäß registrierten Volunteer-Organisation
  • ein Dokument, das die Ehe mit der Bürger oder Bürgerin der Ukraine bestätigt
  • ein Dokument, das die Zugehörigkeit zur Familienmitglieder eines Ausländers oder einer staatlosen Person bestätigt, die eine Bescheinigung für zeitweilige oder ständige Wohnsitz in der Ukraine haben (die ausländische Dokumente sollen legalisiert oder, beziehungsweise, mit Apostille beglaubigt werden und, dann von einem beeidigten Dolmetscher übersetzt werden; Kopie der entsprechenden Bescheinigung, sowie Bestätigung über benötigte finanziellen Unterhalt der Familienmitglieder in der Ukraine)
  • andere Dokumente, sofern dies in internationalen Verträgen der Ukraine vorgesehen ist.

 

Visumsformulare

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